Überfallregeln

Es ist eine lange Tradition, dass GJW-Freizeiten „überfallen“ werden (Ausnahme Indianerfreizeit). Überfälle bringen Spaß und Spannung in den Freizeitalltag und den „Überfällern“ bringt die Planung und Durchführung des Überfalls Nervenkitzel.

Trotzdem besteht die Gefahr, dass jemand über das Ziel  hinaus schießt und die Freude in Frust umschlägt. Deshalb sind diese Überfallregeln entwickelt worden, die sich mittlerweile seit vielen Jahren bewährt haben.

Wir erleben, dass diese Regeln helfen, kreative Überfälle durchzuführen, die allen positiv im Gedächtnis bleiben.

§ 1 Anmeldung eines Überfalls

Jeder Überfall muss grundsätzlich telefonisch bei der Freizeitleitung angemeldet werden. Diese entscheidet, ob ein Überfall durchgeführt werden darf oder nicht. Mit Erlaubnis eines Überfalls verpflichtet sich die Leitung die Informationen nicht weiter zu gegeben. Die Rufnummer der Freizeitleitung findet sich auf der Homepage des GJW Bayern.

Erklärung: Nicht jeder Tag einer Freizeit ist tatsächlich für einen Überfall geeignet (z.B. Nachtwanderung, Nachtgeländespiel, erster Abend etc.). Des Weiteren sollte das Lager nicht zu häufig überfallen werden. Die Leitung entscheidet, ob ein Überfall das reguläre Programm nicht übermäßig beeinträchtigt bzw. sogar unmöglich macht. Parallel stattfindende Überfälle können so auch zusammengeführt werden.

§ 2 Teilnahme an Überfällen

Überfälle auf ein Zeltlager des GJW Bayern dürfen nur von Personen ausgeführt werden, welche zu einer Ev.- Freikirchlichen Gemeinde gehören. Gemeindefremde Personen dürfen nur mit Erlaubnis der Freizeitleitung an einem Überfall teilnehmen. Vor der Teilnahme sind alle Überfäller explizit über diese Regeln aufzuklären. Absprachen unter den Überfällern dürfen nicht in öffentlichen Bereichen von Netzwerken erfolgen.  

Erklärung: Gemeindefremde Personen haben häufig kaum oder keine Erfahrungen mit Freizeiten und den Umgang mit Teilnehmenden. Immer wieder haben wir erlebt, dass auch der Einsatz von Gewalt schneller erfolgt. Damit Überfälle nicht ausufern (Stichwort Facebook-Partys) und der Teilnehmerkreis begrenzt bleibt dürfen keine Absprachen in öffentlich einsehbaren Netzwerken erfolgen.

§ 3 Ende des Überfalls

Das späteste Ende des Überfalls ist mit der Freizeitleitung abzusprechen. Der Überfall kann jedoch jederzeit durch die Leitung beendet werden. Überfäller die sich ergeben haben, nehmen nicht mehr am Überfall teil. Jeder Überfall endet spätestens nach dem positiven Abschluss der Verhandlungen. Getroffene Vereinbarungen müssen von beiden Seiten eingehalten werden. Alle am Überfall Beteiligten sind sofort über das Ende zu unterrichten.
Der Leiter des Überfalls muss während des Überfalls die ganze Zeit per Handy erreichbar sein!

Erklärung: Da Überfälle nachts stattfinden, ist es sinnvoll die Dauer zu beschränken. Sind Teilnehmer und Mitarbeiter des Lagers übermüdet, so beeinträchtigt dies das Programm. Die Freizeitleitung trägt die Verantwortung für die Teilnehmer und Mitarbeiter. Daher kann er in kritischen Situationen jederzeit den Überfall beenden.

§ 4 Entführungen

Entführungen von Teilnehmern sind grundsätzlich nicht zulässig.

Erklärung: Die Freizeitleitung hat die Aufsichtspflicht für die Teilnehmer und kann diese bei Entführungen nicht mehr  wahrnehmen. Meist sind auch nicht alle Teilnehmer als Geiseln geeignet (z.B. ängstliche, traumatisierte, kranke oder behinderte Teilnehmer).

§ 5 Haftungsfragen

Ein Überfall gehört nicht zum offiziellen Programm einer GJW-Freizeit. Da Überfäller keine Teilnehmer der Freizeit sind besteht kein Versicherungsschutz. Prinzipiell ist daher jeder Überfäller für sich selbst verantwortlich. Dies gilt auch für alle von Überfällern mitgebrachten Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen. 

Erklärung: Bei Überfällen kommt es regelmäßig versehentlich zu Verletzungen und Beschädigungen. Hierfür übernimmt das GJW keine Haftung. Es wird empfohlen keine wertvollen Gegenstände mitzunehmen und alte Kleidung zu tragen. Bei versehentlicher Beschädigung einer fremden Sache kann ggf. die Haftpflichtversicherung des Verursachers eine Schadensregulierung vornehmen. Schäden sind sofort nach Ende des Überfalls bei der Freizeitleitung zu melden. Generell ist fremdes Eigentum pfleglich zu behandeln und sofort nach dem Überfall wieder herauszugeben. 

§ 6 Absolute Tabus

  1. Anwendung von grober körperlicher Gewalt
  2. Alkoholisierte Überfäller (0,0 Promille!)
  3. Anwendung von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen
  4. Mutwillige Zerstörung von Inventar und Dekoration
  5. Personengefährdung durch Zeltseile kappen, Fahnenmast absägen, Fußfallen stellen usw.
  6. Anwendung von Feuerwerkskörpern jeglicher Art
  7. Fesselungen, welche Blutbahnen abschnüren
  8. Absprachen im Vorfeld über öffentlich einsehbare Bereiche im Internet (z.B. Facebook)

Erklärung: 

  1. Ist klar, oder?
  2. Alkohol senkt Hemmschwellen und verhindert sinnvolle Kommunikation. Auf unseren Freizeiten herrscht Alkoholverbot und dies gilt auch für Überfaller.
  3. Bei einem Überfall wird wohl auch Werkzeug (Taschenmesser etc.) mitgeführt. Im Getümmel kommt es aber leicht zu Verletzungen. Daher sind Kettensägen, Macheten, offene Messer usw. tabu. Bei der Wahl der geeigneten Werkzeuge sollte stets der „schlimmste Fall“ mit überdacht werden.  Alle Waffen bzw. Gegenstände die diesen täuschend ähneln haben beim Überfall nichts zu suchen.
  4. Auch klar, oder?
  5. Bei jeder geplanten Aktion ist stets der „schlimmste Fall“ mit zu bedenken. Oftmals scheint eine Aktion nicht gefährlich (z.B. Absägen des Mastes, wenn alle schlafen) – allein ein unbedachter Zufall (Teilnehmer kommt gerade von der Toilette) bringt aber schnell eine große Gefahr.
  6. Die Kontrolle, ob ein Feuerwerkskörper nicht in der Nähe von Personen explodiert ist meist in der Nacht nicht möglich (geworfener Böller explodiert neben einem sich versteckendem TN). Feuerwerkskörper können schwere Verletzungen verursachen (Trommelfellbruch, Verbrennungen etc.). Zudem bringen abgefeuerte Feuerwerkskörper eine Brandgefahr mit sich (vor allem im Wald).
  7. Gefangengenommene Personen dürfen gefesselt werden, es sollte aber gefragt werden, ob die Fesseln zu fest oder schmerzhaft sind. Wird eine Abnahme oder Lockerung der Fesseln vereinbart, so sind getroffene Vereinbarungen (z.B. keine Flucht) einzuhalten.